Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der IWM-Firmengruppe
§ 1
Geltungsbereich
(1) Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich" beigefügt ist. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme des Ange-bots, Auftragsbestätigung oder mit Warenauslieferung zu Stande.
(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn eine Finanzierung durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.
(3) Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftli-chen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.
(4) Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung ei-nes Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen.
§ 3
Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten
(1) Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten.
(2) Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. Der Kun-de schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.
(3) Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Soft-ware des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bereitzustellen.
(4) Ist für die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden erforderlich, stellt dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit.
(5) Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(6) Erbringen wir mit unserem Personal Montageleistungen, so hat der Kunde insbesondere folgende Bereitstellungspflichten, die rechtzeitig zu erfüllen sind:
− Zurverfügungstellung von Facharbeitern, wie z. B. Maurern, Schlossern, Schweißern und geeigneten Hilfskräften in der von uns für erforderlich erachteten Zahl bzw. entsprechend den getroffenen Vereinbarungen;
− die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Sauer-stoff, Gas), Hilfseinrichtungen (z. B. Kran, Hebezeuge, Gerüste, Schweißgerät), sonstige Werkzeuge und Materialien;
− Heizung, Beleuchtung, Wasser, Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
− geeignete Aufenthalts- und Arbeitsräume für unser Montagepersonal;
− sichere Lagerräume zur Verwahrung der Anlage in unmittelbarer Nähe der Montagestellung.
Die technische Hilfestellung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Es ist z.B. Aufgabe des Kunden, die gelieferten Anlageteile abzuladen und den Transport zur Montagestelle vorzunehmen. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die ihm obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Der Standort der zur Montage bestimmten Anlage ist uns genau anzugeben.
(7) Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm unterlassenen Mitwirkungspflichten, aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.
§ 4
Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk". Kosten für Verpackung, Zoll, Abladen, Aufstellen etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der von Kunden zu bezahlende Preis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Bei Kauf- oder Werkverträgen über Maschinen gelten die folgenden besonderen Zahlungskonditionen:
30 % der Vergütung wird fällig nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden, der Restpreis mit Lieferung der Ware. Bei kundenspezifisch projektierten An-lagen und Geräten sind 30 % des Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden, 60 % bei Versandbereitschaft und der Rest mit der Abnahme oder spätestens 30 Tage nach Lieferung zu zahlen (falls keine Abnahme stattfindet).
(5) Scheckzahlungen gelten nur dann als Zahlung, wenn sie auf unserem Bankkonto unwiderruflich gutgeschrieben sind; Spesen trägt der Kunde. Wechsel werden als Zahlungsmittel ausgeschlossen.
(6) Alle Geschäfte werden in Euro abgewickelt. Wird Bezahlung mit ausländischen Währungen ausdrücklich vereinbart, so gilt für die Umrechnung in europäische Währung der am Zahltag (Geldeingang, Bankgutschrift) amtlich festgestellte Umrechnungskurs ohne Kosten.
§ 5
Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen
(1) Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die auch per Telefax oder E-Mail erteilt werden kann. Die Fristen beginnen mit dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeit-punkt der Fertigstellung. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Geneh-migungen voraus. Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderun-gen in der Ausführung verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.
(2) Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemes-senen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.
(3) Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.
(4) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
(5) Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vor-hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
§ 6
Gefahrübergang
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportie-ren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
(3) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiter verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entste-hende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(5) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund-stück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichern-den Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8
Mängelhaftung, Schadenersatz
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften für Arglist oder gem. nachstehendem Abs. (6). Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenser-satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Absätze (4) bis (6).
(9) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An-spruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge-schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9
Software, Haftung für Datenverlust
(1) Sofern wir nach vorstehendem § 8 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.
(2) Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Softwareprodukten Dritter enthalten, anerkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an dieser Software. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit in Verbindung gebracht werden, sind wir nicht verantwortlich. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen bei Nichtkompabilität des Software-Programms mit der Hard- und/oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher Vereinbarung diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.
§ 10
Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11
Vergabe an Dritte
(1) Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
(2) In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
§ 12
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Per-sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des jeweils vertragsschließenden Unternehmens der IWM-Firmengruppe. Dar-über hinaus ist dieses berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.
Stand: Januar 2018