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Allgemeine Einkaufsbedingungen der IWM-Firmengruppe

§ 1
Geltungsbereich

(1) Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrags.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Bestellungen an den Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge-genstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.

 

§ 2
Bestellung und Angebotsunterlagen

(1) Sofern wir mit unserer Bestellung ein Angebot abgeben, kann dieses nur innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erteilt der Lieferant eine Auftragsbestätigung, hat er auf dieser unsere Bestellnummer anzugeben.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

 

§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Lieferung „frei Haus" sowie die Verpackung mit enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen, wenn wir dies von ihm verlangen.
(2) Alle Preise sind Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestell-Nummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(3) Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von
14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu, gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 4
Lieferzeit

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich, etwaige Fristen beginnen mit dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten zu laufen.
(2) Der Lieferant wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, wobei unsere Rechte wegen Verzöge-rung der Leistung von dieser Informationspflicht unberührt bleiben.
(3) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.

 

§ 5
Gefahrübergang

(1) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit Eingang der Ware bei uns auf uns über.
(2) Bei Werkverträgen geht die Gefahr nach einer ausdrücklichen Abnahme in Form eines Abnahmeprotokolls auf uns über.

 

§ 6
Beschaffenheit und Qualität der Ware

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Ware den einschlägigen Gesetzen, Verord-nungen und DIN-Normen entspricht. Die Waren müssen erforderlichenfalls eine CE-Kennzeichnung tragen und CE-konform sein.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den Angaben in unseren Bestellungen (einschließlich etwaiger Zeichnungen) entspricht.
(3) Der Lieferant wird ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, welches insbesondere die Aufrechterhaltung der gängigen Qualitätsstandards, regelmäßige Qualitätsprü-fungen und eine Warenausgangskontrolle beinhaltet. Der Lieferant hat Aufzeichnungen hierüber zu erstellen und uns diese auf Verlangen zu übergeben.

 

§ 7
Haftung des Lieferanten für Mängel

(1) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lie-ferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
(2) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt drei Jahre, falls keine längeren gesetzlichen Fristen einschlägig sind. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

 

§ 8
Haftung des Lieferanten für Schäden

(1) Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
(3) Falls wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) freizustellen und uns alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, falls er für den haftungsauslösenden Grund einzustehen hat.
(4) Die Verjährung unserer Schadensersatzansprüche richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 9
Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen des Dritten freizustellen.
(3) Im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehende gewerbliche Schutzrechte stehen uns zu. Sollten diese aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise beim Lieferanten entstehen, gestattet er uns die unentgeltliche, nicht exklusi-ve und zeitlich unbeschränkte Nutzung.

 

§ 10
Eigentum an Gegenständen

(1) Alle Gegenstände, wie etwa Werkzeuge, Präsentationsstücke, Musterexemplare oder Modelle, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant verpflichtet sich diesbezüglich zur strikten Geheimhaltung und zur sofortigen Rückgabe, falls wir dies verlangen. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke (mit Ausnahme der Leistungserbringung für uns) ist unzulässig.
(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt wurden (z. B. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen). Diese werden ohne unmittelbare Besitzverschaffung mit Erstellung beim Lieferant unser Eigentum. Änderungen hie-ran dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Der Lieferant haftet im Rahmen des bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses bei einer etwaigen Beschädigung und/oder Verlust gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11
Software

(1) Falls einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, räumt uns der Lieferant an Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation zeitlich nicht begrenzte unentgeltliche Nutzungsrechte ein. Wir sind zur Weitergabe der Software an unsere Kunden berechtigt.
(2) Zum Zweck der Datensicherung dürfen wir Vervielfältigungen der Software anferti-gen.

 

§ 12
Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns abzu-geben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Dies gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant ge-genüber Dritten abzugeben hat, falls sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten stehen.

 

§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des jeweils vertragsschließenden Unternehmens der IWM-Firmengruppe. Darüber hinaus ist dieses berechtigt, den Lieferant auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.

 

Stand: Mai 2012

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